Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV 2023

§ 23 Täuschung

(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.

§ 22 § 24